Dr. Steffen Meining
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
T +49 30 208 88-1330
E s.meining@rbs-partner.de
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Mehrabführungen anlässlich einer Verschmelzung einer Tochterkapitalgesellschaft auf ihre Mutterorgangesellschaft
Sowohl das steuerliche Institut der Mehr- bzw. Minderabführungen als auch das Umwandlungssteuerrecht haben in der jüngeren Vergangenheit Veränderungen erfahren. So wurde durch das EURLUmsG vom 9.12.2004 (BGBl. I 2004, 3310) Abs. 3 in den § 14 KStG eingefügt. Damit reagierte der Gesetzgeber auf das Urteil des BFH vom 18.12.2002 - I R 51/01 (BStBl. II 2005, 49, BB 2003, 619) und verankerte die herrschende Verwaltungspraxis zu vororganschaftlichen Mehr- bzw. Minderabführungen in R 59 Abs. 4 S. 3 und Satz 5 KStR 1995 im Gesetz. Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I 2007, 3150) ist zudem dem § 14 KStG ein Abs. 4 angefügt worden, der die Behandlung von Mehr- bzw. Minderabführungen, die in organschaftlicher Zeit verursacht sind, regelt. Mit dem SEStEG vom 7.12.2006 (BGBl. I 2006, 2782) kam es weiterhin zu tief greifenden Neuerungen im Umwandlungssteuerrecht. Von Besonderheit ist u. a. die Aufgabe des Maßgeblichkeitsgrundsatzes im UmwStG. Der folgende Beitrag untersucht, welche Auswirkungen diese Änderungen bei der Verschmelzung einer Tochterkapitalgesellschaft auf ihre Mutterorgangesellschaft haben.
Quelle: http://www.betriebs-berater.de
Publikation: BB
Ausgabe: Heft 27
Seite: 1444
Erscheinungstermin: 2009




