Norman Langhoff
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
T +49 30 208 88-1448
E n.langhoff@rbs-partner.de
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Haftung des Zahnarztes für mangelhafte Mundhygiene des Patienten?
„Vorbeugen ist besser als heilen“ besagt ein Sprichwort. Diese Erkenntnis hat auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden, denn Gegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch sogenannte „Leistungen zur primären Prävention“ (z.B. die Maßnahmen der Gruppen- und Individualprophylaxe für Kinder und Jugendliche). Mittelbare Prävention soll aber auch durch Schaffung von Kostenanreizen erfolgen, z.B. durch Erhöhung der Festzuschüsse bei mindestens einmaliger zahnärztlicher Kontrolluntersuchung über fünf oder zehn Jahre hinweg.
Publikation: Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte
Ausgabe: 1
Seite: 26
Erscheinungstermin: 01.01.2008




