Zwischenlösung im Insolvenzrecht
Mit dem Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStG) hat der Gesetzgeber den Überschuldungsbegriff neu geregelt. Die Neuregelung gilt nur bis zum 31.12.2010, ab dem 01.01.2011 kehrt der Gesetzgeber zum bisherigen Überschuldungsbegriff zurück. Hintergrund der Neuregelung ist der Versuch des Gesetzgebers, eine Insolvenz von Schuldnern zu vermeiden, die allein darauf beruht, dass Vermögenswerte im Wert gesunken sind, an der nachhaltig gesunden Ertrags- und Liquiditätssituation sich aber im Wesentlichen nichts geändert hat. Wer zu den im Gesetz genannten verpflichteten Personen gehört, muss Insolvenz anmelden (früher Konkurs), wenn Überschuldung vorliegt. Bis zum Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes am 18.10.2008 war ein Schuldner überschuldet, wenn sein Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckte. Nach der Neuregelung liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Der Zusatz im Rahmen der Neuregelung bedeutet im Vergleich zur alten Regelung, dass es nicht mehr auf die tatsächliche Vermögenssituation zu einem bestimmten Zeitpunkt ankommt, sondern nur noch auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung. Liegt diese vor, dürfen die Verbindlichkeiten des Unternehmens größer sein als das vorhandene Vermögen. Ist die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich, ist die Vermögenssituation des Schuldners - wie nach altem Recht - zu prüfen. Grundlage für die Prüfung der Frage der Unternehmensfortführung ist in allen Fällen eine fundierte Analyse und Dokumentation der Liquiditätssituation.
Prüfung der Überschuldungssituation nach neuem Recht
Die Prüfung des Tatbestandsmerkmals "nach den Umständen überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens" erfolgt anhand eines Liquiditätsstatus. Im Liquiditätsstatus ist auf einen bestimmten Stichtag zu prüfen, ob die Gesellschaft noch liquide ist, sie also noch in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. In den Liquiditätsplan sind alle relevanten Zu- und Abflüsse aufzunehmen. Der Liquiditätsplan ist mindestens für das laufende und das nachfolgende volle Geschäftsjahr zu erstellen. Sofern der Schuldner in der Lage ist, für das laufende und das gesamte folgende Geschäftsjahr alle seine fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, ist von einer positiven Fortführungsprognose (Going concern) auszugehen. Eine Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten muss dann nicht mehr erfolgen. Eine Insolvenzantragspflicht besteht nicht. Sofern der Schuldner nicht für das laufende und das nächste volle Geschäftsjahr seine fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann, besteht keine positive Fortführungsprognose. Es muss dann geprüft werden, ob Überschuldung vorliegt. Eine solche Feststellung kann nur anhand einer Überschuldungsbilanz erfolgen. Der Überschuldungstatus ist auf einen Stichtag zu erstellen und soll alle Wirtschaftsgüter des Schuldners aufnehmen und bewerten. Da nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens gerechnet werden kann, sind die Wirtschaftsgüter mit Liquidationswerten anzusetzen. Die Werte aus der Handelsbilanz sind nicht maßgeblich, sie können allenfalls als Orientierung dienen. Ergibt sich bei dieser Bewertung ein Schuldenüberhang, liegt Überschuldung vor. Ist eine Sanierung nicht möglich oder aussichtslos, ist unverzüglich Insolvenz anzumelden. Die Verantwortlichen haben innerhalb von drei Wochen die Möglichkeit, Sanierungsmaßnahmen zu versuchen. Können diese nicht innerhalb von drei Wochen die Überschuldung beseitigen, muss Insolvenz angemeldet werden. Im Zuge der Neuregelung durch das FMStG wurde die Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, für bestimmte Fälle auf die Gesellschafter ausgedehnt.
Prüfung der Überschuldungssituation ab 2011
Ab 2011 genügt die Feststellung, dass die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, nicht mehr. Es muss dann zusätzlich die Vermögenssituation im Rahmen einer Überschuldungsbilanz geprüft werden. Bei der Erstellung der Überschuldungsbilanz ist zu entscheiden, wie die Wirtschaftsgüter zu bewerten sind. Nur bei einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens dürfen Fortführungswerte angesetzt werden. Andernfalls sind Liquidationswerte anzusetzen, die im Normalfall deutlich niedriger sind. Der Prognose kommt daher entscheidende Bedeutung zu. Bei positiver Fortführungsprognose sind alle Wirtschaftsgüter mit ihren wirklichen Werten zu bewerten (einschließlich stiller Reserven und ggf. stiller Lasten). Die Bewertungsmethode ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt worden, auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bisher noch nicht eindeutig auf eine Bewertungsmethode festgelegt. In der Regel wird man, wie bei einer Unternehmensbewertung üblich, nach der Ertragswertmethode bewerten. Ergibt die Bewertung der Wirtschaftsgüter, dass die Vermögenswerte die Schulden übersteigen, ist keine Insolvenzantragspflicht gegeben. Im umgekehrten Fall liegt Insolvenzantragspflicht vor (sofern keine Sanierung möglich). Die Tatsache, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung vorliegt, kann in diesem Fall also die Insolvenzantragspflicht nicht verhindern. Hier zeigt sich der Unterschied zur befristeten Neuregelung.
Wichtige Hinweise und Fazit:
Nach der Neuregelung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens, eine Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden ist nicht erforderlich. Nach der ab 2011 geltenden Regelung hilft die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung nur bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners. Ergibt sich bei Bewertung mit Fortführungswerten ein Schuldenüberhang, liegt trotz überwiegender Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung Überschuldung und damit Insolvenzantragspflicht vor. Die verspätete Anmeldung einer Insolvenz stellt tatbestandlich eine Insolvenzverschleppung dar und ist eine strafbare Handlung. Sie wird in den verschiedenen Bundesländern mit unterschiedlicher Intensität verfolgt. Trotz der empfindlichen Sanktionen bei Insolvenzverschleppung werden die Insolvenzanträge meistens verspätet gestellt. Dies hat zwei wesentliche Gründe: Zum einen ist eine Insolvenz für die Betroffenen ein sehr einschneidendes Ereignis (Verlust des Unternehmens, Verlust von Ansehen sowie die ggf. strafrechtliche Ermittlungen). Aus diesem Grund wird immer versucht, die Anmeldung so weit wie möglich hinauszuzögern. Der zweite Grund ist ein eher praktischer. Ein Schuldner hat quasi immer und zu jeder Zeit zu wissen, ob er überschuldet ist oder nicht. Das heißt, dass er jederzeit gedanklich eine Bilanz aufstellen und prüfen muss, ob die Aktiva noch höher sind als die Passiva. Da kein Schuldner dies tut, kann eine Insolvenzantragspflicht leicht übersehen werden.
Publikation: Unternehmer Edition
Publikation Untertitel: Steuern&Recht
Ausgabe: 03
Seite: 66-67
Erscheinungstermin: 01.03.2009




